(1) Der rechtsfähige Verein führt den Namen
„Eisenbahnfreunde OnWheels e. V.“ – kurz: „OnWheels e. V.“ –,
hat seinen Sitz in Dorsten und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Gerichtsstand ist Dorsten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Satzungszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Eisenbahnfreunde OnWheels e. V.“ – eine
Körperschaft des Privatrechts – verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
- die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die
Information der Allgemeinheit über die Geschichte und Gegenwart der Eisenbahn
und die Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Bereitstellung von in der Regel unentgeltlichen
Informationen zu eisenbahnrelevanten Themen im Internet (zum Beispiel eigene Webseite
des Vereins, YouTube, Facebook), in Medien und Publikationen, - die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Themen
rund um die Eisenbahn, - die Durchführung von vereinsinternen Fahrten zu ausgewählten
eisenbahnrelevanten Zielen zur Recherche notwendiger Informationen vor Ort,
- die Durchführung von Tagesfahrten mit historischen
Schienenfahrzeugen, - die Durchführung von mehrtägigen Gruppenfahrten zu
eisenbahnrelevanten Zielen sowie - den Kontaktaustausch und die Vernetzung mit anderen
Eisenbahnvereinen, Eisenbahnmuseen und Museumseisenbahnen.
(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
der Körperschaft.
(4) Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln
des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde müssen für die
vorgesehen Zwecke verwendet werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das gesamte Vermögen der Körperschaft auf
das Deutsche Museum München über, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Jeder nicht vorbestrafte und parteipolitisch neutrale
Bürger kann Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform beim
Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet während ihrer
nächsten offiziellen Versammlung nach Antragseingang über denselben. Zur
Aufnahme eines Mitglieds bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei positivem Ergebnis beginnt die
Mitgliedschaft ab dem Folgetag.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und verpflichtet,
- Satzung und Beitragsordnung des Vereins zu beachten, - Beschlüssen und Vereinbarungen der Vereinsorgane zu folgen
und - die Interessen und Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu
unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod, - Auflösung des Vereins, - Austritt oder - Ausschluss.
a) Austreten kann ein Mitglied, indem es gegenüber dem
Vorstand in Textform die Kündigung erklärt. Diese muss ihm mit einer Frist von
sechs Wochen zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres zugegangen sein, damit der
Austritt zum 30.06. oder zum 31.12. desselben Jahres wirksam wird.
b) Ausgeschlossen wird ein Mitglied, welches gegen die
Satzung oder die Beitragsordnung verstößt, die Ordnung gröblich missachtet,
durch sein Verhalten den Ruf oder das Vermögen des Vereins schädigt oder dessen
Interessen erheblich gefährdet. Die Mitgliederversammlung entscheidet während
ihrer nächsten offiziellen Versammlung nach Bekanntwerden des jeweiligen
Vorwurfs über den Ausschluss. Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in Bezug auf den
Verein oder seinen Satzungszweck durch besondere Dienste ausgezeichnet hat.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird verliehen, wenn mindestens ein Vereinsmitglied
einen potentiellen Kandidaten vorschlägt und dieser mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf der nächsten
Versammlung bestätigt wird. Dann beginnt die Ehrenmitgliedschaft ab dem Folgetag.
(2) Ehrenmitgliedern stehen grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Beitragspflicht und den durch diese
Satzung eingeräumten Stimmrechten der normalen Mitglieder zu.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft endet aus den gleichen Gründen
wie eine normale Mitgliedschaft mit Ausnahme des Austritts, der mit Ablauf des
Tages an dem er erklärt wird wirksam wird.
§ 5
Vorstand
(1) Der Verein wird von seinem Vorstand geführt und von
diesem – gegebenenfalls auch einzeln (siehe dazu Abs. 5) – gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Der Vorstand wird durch die Mitglieder während der
Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden Vereinsmitglieder alle zwei Jahre neu gewählt. Vorstandsmitglied
kann jedes Mitglied werden, welches das 21. Lebensjahr beim Amtsantritt
vollendet hat und zuvor mindestens zwei Jahre lang Mitglied des Vereins gewesen
ist. Dabei ist die Vereinigung mehrer Ämter einer Person zulässig; mindestens
muss der Vorstand jedoch aus zwei natürlichen Personen bestehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
bei gleicher Stimmgewichtung gefasst.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist vollumfänglich zur
Einzelvertretung des Vereins berechtigt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Wenn er
Verpflichtungen eingeht, muss er die Haftung immer auf das Vereinsvermögen
begrenzen.
(7) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss.
(8) Der Vorsitzende beruft regelmäßig Mitgliederversammlungen
und bei Bedarf Vorstandssitzungen – jeweils in Textform – ein.
§ 6
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr in der
ersten Jahreshälfte statt. Sie muss vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von
einem Stellvertreter) mindestens eine Woche im Voraus in Textform einberufen
werden. Dabei wird auch die Tagesordnung bekanntgegeben, welche folgende Punkte
enthalten muss:
- Geschäftsbericht des Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung
von einem Stellvertreter) über das abgelaufene Kalenderjahr - Kassenbericht des Kassierers über das abgelaufene
Kalenderjahr - Entlastung des Vorstands
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden (bei
dessen Verhinderung von einem Stellvertreter) geleitet. Er erstellt vorab eine
Tagesordnung über die zu beratenden Themen und bestimmt einen Protokollanten.
Das Protokoll ist anschließend von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem
Protokollanten zu unterzeichnen.
(3) Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben
ein Stimmrecht. Abgestimmt wird durch Handaufheben; Enthaltungen sind möglich
und werden nicht als Stimme gezählt.
(4) Änderungen der Satzung werden von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Vereinsmitglieder beschlossen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.